7. März 2018

Zum Artikel: „Weber und die Wirtschaftskammer“, BaZ vom 7. März 2018

Link zum Artikel der BaZ

Zur Vervollständigung des Bildes sind meine Antworten vom 6. März 2018 auf die Fragen der BaZ hier aufgeführt:

 

„Es geht um die AMKB, deren Leistungsauftrag Thomas Weber unterschrieben hat. Der Vorstoss Schweizer ist mir bekannt, die Antworten jedoch unbefriedigend. Es geht im Artikel darum, dass Thomas Weber der Wirtschaftskammer (und der Unia) im Januar 2017 Hand bot für eine neue Lösung (AMKB), und dies zu einem Zeitpunkt, als diverse Untersuchungen liefen und ein geheimer KMPG-Bericht abgeschlossen war, der entgegen auch Webers Stellungnahme eben doch viele Missstände und Mängel aufweist. Zudem lief ein Strafverfahren. Kurzum: Die ZAK-Affäre war noch voll im Gange und der Regierungsrat bot Hand für eine Lösung, die zudem juristisch heikel ist. Vor allem war die AMKB noch nicht im Handelsregister eingetragen, als Thomas Weber die Leistungsvereinbarung unterschrieb.

Der Eintrag im Handelsregister (HR) ist ein konstitutiver Akt. Alle Vorbereitungshandlungen werden ab Zeitpunkt des HR-Eintrags wirksam. Das bedeutet, dass ab 18.01.2017 der Verein befugt war, Verträge zu unterzeichnen und die Leistungsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt  ihre Wirkung entfaltete.

 

1.  Weshalb hat Thomas Weber zu jenem heiklen Zeitpunkt Hand geboten für die AMKB-Lösung?

Die kantonale Gesetzgebung ist nach wie vor gültig.

Zur Erinnerung: Die beiden Gesetze GSA und AMAG wurden im Rahmen einer parlamentarischen Initiative durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission erarbeitet und vom Landrat durch zwei Lesungen am selben Tag und einstimmig verabschiedet.

Das GSA sieht vor, dass die Schwarzarbeitskontrollen im Bauhaupt- und Nebengewerbe durch die Sozialpartner vorzunehmen sind. Diese Delegation ist mittels Leistungsvereinbarung zwingend zu regeln. Ausserdem sieht das AMAG eine Beitragsleistung an deren allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) vor. Auch dies ist mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.

Der Vorsteher VGD hat im Vorfeld zu den Verhandlungen für die Vereinbarungsperiode 2017 – 2019, als es zu Unstimmigkeiten zwischen den Sozialpartner kam, den Gesetzesauftrag ernst genommen und die Sozialpartner aufgerufen, im Sinne des Gesetzes und der in der Schweiz hoch gehaltenen sozialen Partnerschaft, sich gemeinsam für eine Lösung einzusetzen.

Mit der neuen Leistungsvereinbarung mit der AMKB wurden die Lehren aus der Periode 2014 – 2016 gezogen und entsprechende Neuerungen eingeführt: Es wurden die Kontrollprozesse in Absprache mit dem SECO definiert, höhere Kontrollziele formuliert (inkl. Regel bei Nichterreichen der Ziele) und das Reporting ausgebaut. Die Entschädigung für die Schwarzarbeitsbekämpfung wurde nach unten angepasst.

2. Wieso ist es für den Regierungsrat kein Problem, dass die selben Personen, die für ZAK-Debakel verantwortlich sind, wieder bei der AMKB dabei sind?

Die erwähnte Gesetzgebung verpflichtet den Regierungsrat zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kontrollorgan der Sozialpartner, der Regierungsrat hat keine Handhabe auf personelle Besetzung einzuwirken, was auch richtig ist.

3. Hält Thomas Weber die Ausgestaltung der AMKB gerade in Bezg auf die ZPK (sie beuftrage die AMKB)  für optimal?

Ja, innerhalb der bestehenden Gesetzgebung ist seit 1.1.2017 ein Optimum vereinbart worden.

4. Kann der Regierungsrat nachvollziehen, dass diese Konstruktion für Misstrauen sorgt?

Das Misstrauen besteht primär darin, dass als hoheitlich wahrgenommene Aufgaben per Gesetz  delegiert sind. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, nach Auswertung der Erfahrungen mit der neuen Leistungsvereinbarung (AMKB ab 2017) über allfällige Anpassungen der Gesetze zu befinden.

5. Würde Thomas Weber aus heutiger Sicht nochmals gleich handeln?

Ja, was die Leistungsvereinbarung mit der AMKB betrifft.

6. Hätte es eine Alternative gegeben? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso?

Nein, siehe oben, Rechtslage.

7. Welche Abhängigkeiten bestehen zur Wirtschaftskammer?

Keine, wie namentlich der Regierungsratsbeschluss betreffend Rückforderungen zum Geschäftsjahr 2014 belegt.“

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